§ 9 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
- BVerfG, 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige AnordnungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.